GKV-Spitzenverband sorgt für Entlastung bei der Präqualifizierung

GKV-Spitzenverband sorgt für Entlastung bei der Präqualifizierung

Ein Anfang ist gemacht

Der GKV-Spitzenverband schreibt die PQ-Kriterien zum 17. Mal fort; nach Beschlussfassung am 26. Februar wird die Fortschreibung am 15. Mai in Kraft treten. Unter dem Stichwort „Entbürokratisierung“ sollen laut GKV-Spitzenverband aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung verschiedene Nachweise der Erfüllung allgemeiner und organisatorischer Eignungsanforderungen wegfallen. Diese Änderungen bedeuten tatsächlich eine Entlastung der Betriebe bei der Beantragung einer Präqualifizierung oder Folge-Präqualifizierung. ZVA-Präsident Christian Müller zeigt sich zufrieden mit der Verschlankung des Kriterienkatalogs: „Ein Anfang ist gemacht. Endlich kommt der GKV-Spitzenverband unserer langjährigen Forderung nach und entrümpelt das Präqualifizierungsverfahren in Hinblick auf sinnlose Anforderungen!“ Allerdings müsse man nun den Weg der Entbürokratisierung konsequent weitergehen. So könnten die Betriebe weiter entlastet werden, ohne dass es dabei zu Abstrichen bei der Qualität der Versorgung der gesetzlich Versicherten mit Brillen und Kontaktlinsen käme.

Entlastung für Betriebe – aber auch DAkkS gefordert
„Die von der Deutschen Akkreditierungsstelle (DAkkS) angeordneten, anlasslosen Überwachungen der Betriebe, die alle zwanzig Monate zu erfolgen haben, müssen umgehend gestrichen werden. Hier ist notfalls der Gesetzgeber in der Pflicht“, so Christian Müller.

Andernfalls drohe die Präqualifizierung – ein an und für sich gut gedachtes Instrument der Qualitätssicherung – zu einer Bedrohung für eine flächendeckende und wohnortnahe Versorgung zu werden, da zuletzt immer mehr Betriebe gerade im ländlichen Bereich auf eine Lieferberechtigung zu Lasten der Krankenkassen verzichten.

Zu folgenden Stichworten entfallen die bisherigen Anforderungen:

  • „Auszug aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 GewO“
  • „Insolvenzfreiheit“
  • „Zahlung der Steuern und Versicherungsbeiträge“
  • „Beachtung des Datenschutzes“
  • „Die Voraussetzungen nach § 128 SGB V werden eingehalten“
  • „Sicherstellung der zeitnahen Verfügbarkeit von Produkten und ggf. Zubehör sowie Ersatzteilen“
  • „Sicherstellung der sachgerechten Durchführung von Instandhaltung und Reparaturen“
  • „Für wieder einsetzbare Produkte Sicherstellung, dass bei der Aufbereitung von wiedereinsetzbaren Hilfsmitteln die medizinprodukterechtlichen Anforderungen (…) beachtet werden“
  • Möglichkeit der Videodokumentation für den Nachweis der räumlichen Vorgaben

Weitere positive Änderungen sind Präzisierungen hinsichtlich der Anwesenheitspflicht der fachlichen Leitung bzw. der Regelung zum Entfall des Nachweises der fachlichen Qualifikation bei Vorlage des Handwerksrolleneintrags. In diesem Zusammenhang wird die höchstrichterliche Rechtsprechung vollzogen, wonach das Berufsrecht Vorrang vor dem Sozialrecht hat.

Veröffentlicht 01. März 2024

Quelle: Zentralverband der Augenoptiker und Optometristen