Optometristen nutzen ihr Fachwissen, um durch präzise Messungen die bestmögliche Sehqualität zu gewährleisten. Neben Sehstärkenbestimmungen prüfen sie mit moderner Technik z. B. Augeninnendruck, Gesichtsfeld oder Kontrastsehen und erkennen frühzeitig Auffälligkeiten, die eine augenärztliche Abklärung erfordern können.
Der Begriff „Optometrist“ ist in Deutschland rechtlich nicht geschützt, aber das Wettbewerbsrecht untersagt irreführende Angaben (§ 5 UWG). Nur Personen mit nachweislich höheren optometrischen Kompetenzen als Augenoptikermeister dürfen sich so nennen. Dazu zählen:
Auch Augenoptikermeister mit anderen Fortbildungen können sich Optometrist nennen, sofern die Fortbildung entsprechend anerkannt ist.
Seit dem 11. April 2017 regelt das Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz (HHVG) den Leistungsanspruch gesetzlich Versicherter auf Sehhilfen neu. Anspruch besteht bei einer ärztlich verordneten Fernkorrektur für:
• Myopie oder Hyperopie mit mehr als 6 Dioptrien,
• Astigmatismus mit mehr als 4 Dioptrien.
Die Hilfsmittelrichtlinie konkretisiert diesen Anspruch, der im Sozialgesetzbuch V verankert ist. Betriebe, die Sehhilfen zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen abgeben und abrechnen möchten, müssen:
1. eine Präqualifizierung durchlaufen,
2. den Versorgungsverträgen für Sehhilfen beitreten.
Nur Vertragspartner der Krankenkassen sind berechtigt, deren Versicherte zu versorgen und abzurechnen.
Bei allen Fragen, die das Thema Krankenkassenabrechnung betreffen, stehen Innungsmitgliedern die Mitarbeiter der Innungsgeschäftsstelle zur Verfügung:
Des Weiteren bietet die AOS Akademie regelmäßig Seminare zur richtigen Abrechnung mit den Krankenkassen an: aos-akademie.de
Augenoptikbetriebe, die mit gesetzlichen Krankenkassen zusammenarbeiten und auf deren Kosten Leistungen abrechnen möchten, benötigen eine Präqualifizierung (PQ). Dieses Verfahren prüft anhand festgelegter Kriterien, ob ein Betrieb für die Versorgung der Versicherten geeignet ist, und vergibt bei Erfolg ein entsprechendes Zertifikat. Ziel ist es, eine hochwertige Versorgung der Versicherten sicherzustellen.
Die Präqualifizierung wird von akkreditierten Präqualifizierungsstellen durchgeführt, die von der Deutschen Akkreditierungsstelle (DAkkS) zugelassen sind. Eine Übersicht dieser Stellen ist in der Akkreditierungsdatenbank der DAkkS online verfügbar.
Arbeitnehmer haben Anspruch auf eine Bildschirmarbeitsplatzbrille. Dir rechtliche Grundlage für die Versorgung mit dieser notwendigen Sehhilfe bildet die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) beziehungsweise die Verordnung für die arbeitsmedizinische Vorsorge (ArbMedVV). Der AOV NRW steht hinter dieser Notwendigkeit und macht es Abeitgebern, die interessiert sind, über den Abschluss von Rahmenverträgen leichter, ihre Verpflichtung zu erfüllen. Dadurch eröffnen wir Augenoptikern einen umfassenden Marktzugang und gewährleisten für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die freie Auswahl unter den Vertragspartnern.
Augenoptiker haben die Möglichkeit, sich den bestehenden Rahmenverträgen anzuschließen. Mehr zu den bestehenden Rahmenverträgen und den Möglichkeiten, diesen beizutreten, finden Sie hier: Bildschirmarbeitsplatzbrillen