Schutz ukrainischer Auszubildender

Schutz ukrainischer Auszubildender

Zusage zum Aufenthaltsschutz für ukrainische Auszubildende

Laut Informationen auf der Internetseite des Zentralverbands des Deutschen Handwerks (ZDH) stellt die Bundesregierung klar, dass ukrainische Flüchtlinge, die eine berufliche Ausbildung aufnehmen, für die gesamte Dauer der Ausbildung vor vorzeitigen aufenthaltsbeendenden Maßnahmen geschützt sind.

Mit Blick auf die Ausbildung ukrainischer Geflüchteter habe der ZDH gegenüber der Bundesregierung angemahnt, dass vergleichbar zu der 3+2-Regelung (Ausbildungsduldung, § 60c AufenthG) gewährleistet sein müsse, dass Ausbildungsbetriebe Rechts- und Planungssicherheit für die gesamte Dauer der beruflichen Ausbildung haben. Die zuständigen Bundesministerien hätten diese Forderung des ZDH nun aufgegriffen.

Eine betriebliche Berufsausbildung könne abgeschlossen und anschließend die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18a AufenthG zur Ausübung einer Beschäftigung als Fachkraft beantragt werden. Diese Ausführungen seien zwischen dem Bundesministerium für Berufsbildung und Forschung (BMBF), dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) und dem Bundesinnenministerium (BMI) sowie der Bundesagentur für Arbeit abgestimmt und sollten deutlich machen, dass eine nun begonnene Ausbildung ukrainischer Geflüchteter auch abgeschlossen werden könne.

Der vollständige Bericht des ZDH dazu kann hier nachgelesen werden.

Quelle: ZDH

Veröffentlicht: 12. April 2022

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