Der AOV informiert: Telefonische Krankschreibung weiter möglich

Der AOV informiert: Telefonische Krankschreibung weiter möglich

Verlängerung der Sonderregelung

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat erneut bundesweit die Möglichkeit der Ausstellung von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen nach telefonischer Anamnese verlängert.

Auf einen Blick

  • Telefonische Krankschreibung nun bis zum 31. März 2022 möglich. 

Nach dem aktuellen Beschluss ist eine telefonische Krankschreibung nun bis zum 31. März 2022 möglich. Mit dieser Sonderregelung können Versicherte, die an leichten Atemwegserkrankungen leiden, auch weiterhin telefonisch bis zu sieben Tage arbeitsunfähig geschrieben werden und für weitere sieben Kalendertage eine Folgebescheinigung erhalten.

Voraussetzung dafür ist, dass sich Ärztinnen und Ärzte durch eine eingehende telefonische Befragung persönlich vom gesundheitlichen Zustand der Versicherten überzeugt haben.

Quelle: AOV NRW

Stand: 7. Januar 2022