Der AOV informiert: Teilerfolg in Verfahren um SupaVista

Der AOV informiert: Teilerfolg in Verfahren um SupaVista

Erste Entscheidung im Wettbewerbsverfahren gegen die SuperVista AG

Die Wettbewerbszentrale hat gegen die SuperVista AG (Brillen.de) vor dem Landgericht Cottbus einen ersten Teilerfolg erzielt.

Mit Urteil vom 11. Februar 2022 (11 O 39/20) seien nun bestimmte Wirkaussagen bezüglich der beworbenen Neurolens-Brillengläser untersagt. Unter anderem sei es um Aussagen wie „Ganz ohne Risiko ausprobieren: neurolens gegen Verspannung und Kopfschmerz“ gegangen. Zuvor habe die Richterin bereits in der mündlichen Verhandlung deutlich gemacht, dass sie von der Wettbewerbswidrigkeit der Aussagen ausgehe. Die SuperVista AG habe daraufhin die einschlägigen Klageanträge der Wettbewerbszentrale anerkannt, jedoch mit dem Hinweis, dies erfolge nur aus betriebswirtschaftlichen Gründen.

In dem Verfahren sei nun nur noch ein Klageantrag der Wettbewerbszentrale offen, so der Zentralverband der Augenoptiker und Optometristen (ZVA). Dabei gehe es um die Werbeaussage: „Zusätzlich enthalten: Kostenlose Brillenversicherung (Helvetia Versicherung-AG, Berliner Straße 56, 60311 Frankfurt/Main) zur Absicherung bei Sehstärkenänderung (ab 0,50 dpt) und Bruch in den ersten 12 Monaten ab Kaufdatum mit einem Eigenanteil von 25%.“ Die Wettbewerbszentrale sehe in der Aussage einen Verstoß gegen das Zuwendungsverbot des § 7 Abs. 1 Heilmittelwerbegesetz.

Über den weiteren Verlauf des Verfahrens halten wir Sie auf dem Laufenden.

Quelle: AOV NRW / ZVA

Stand: 29. März 2022