Der AOV informiert: Neue Preisangabeverordnung

Neue Verordnung betrifft auch Augenoptiker

Am 28. Mai 2022 tritt die neue Preisangabenverordnung (PAngV) in Kraft. Die Neufassung enthält wichtige Regelungen unter anderem zu Preisnachlässen, die auch für die Augenoptik relevant sind.

Mit der Neufassung der PAngV wurde eine neue Regelung für Werbung mit Preisermäßigungen eingefügt.

Bei Ihrer Werbung für Preisermäßigungen von Waren ist ab Ende Mai in jedem Fall ein Referenzpreis anzugeben. Der Referenzpreis ist der günstigste Preis, den Sie innerhalb der letzten 30 Tage vor der Preisermäßigung gegenüber Ihren Kunden für das jeweilige Produkt verlangt haben (§ 11 Abs. 1 PAngV).

Kündigen Sie eine Preisermäßigung z. B. durch die Aussage „30 % auf alle Sonnenbrillen“ an, so ist an der Ware der Referenzpreis zu nennen. Der Verordnungsbegründung zufolge soll es ausreichen, dass der Nachlass an der Kasse abgezogen wird, sodass die Angabe des neuen Endpreises beim Produkt nicht zwingend erforderlich ist.

Weiterführende Informationen erhalten Innungsbetriebe in der Geschäftstelle.

Quelle: AOV NRW

Veröffentlicht: 14. April 2022

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