Der AOV informiert: Start der eAU für Arbeitgeber verschoben

Der AOV informiert: Start der eAU für Arbeitgeber verschoben

Stand 28.02.2022

Start für Arbeitgeber erst 2023

Zukünftig soll eine elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) Entlastung für Arbeitgeber und Arbeitnehmer bringen und digital über den Beginn und die Dauer einer Arbeitsunfähigkeit eines gesetzlich versicherten Arbeitnehmers informieren. Der Start für Arbeitgeber zur Teilnahme an diesem Verfahren wurde nun verschoben.

"Der AOV NRW, als einer der größten Arbeitgeberverbände der Branche, begrüßt diese Entscheidung", so die Geschäftsführung des Verbands.

Seit dem 1. Januar 2022 ist die Übermittlung der eAU durch Arztpraxen bereits verpflichtend und ab diesem Datum läuft auch ein gesetzliches Pilotverfahren.

Arbeitgeber, die technisch dazu in der Lage sind, können die AU-Daten bereits elektronisch abrufen. Die Verpflichtung des Arbeitnehmers zur Vorlage der ärztlichen Bescheinigung beim Arbeitgeber soll mit diesem Verfahren künftig entfallen.

Der Unternehmerverband Handwerk, dem auch der Augenoptiker- und Optometristenverband NRW (AOV NRW) angehört, hatte sich neben weiteren Unternehmerverbänden wegen der derzeitigen Verzögerungen bei der Übermittlung der digitalen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (eAU) der Ärzte an die gesetzlichen Krankenkassen und wegen der coronabedingten Überlastung der Betriebe und der Steuerberater dafür eingesetzt, dass das obligatorische Arbeitgeber-Abrufverfahren der eAU nicht schon, wie ursprünglich geplant, am 1. Juli dieses Jahres in Kraft tritt, sondern dass der Start verschoben wird.

Diesem Anliegen wurde nun entsprochen:

Am 18. Februar hat der Deutsche Bundestag das „Gesetz zur Verlängerung von Sonderregelungen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie beim Kurzarbeitergeld und anderer Leistungen“ (BT-Drs. 20/688) beschlossen. Demnach endet die Pilotphase für das elektronische Abrufverfahren der Arbeitsunfähigkeitsdaten nicht wie bisher geplant am 30. Juni, sondern erst am 31. Dezember 2022 (Artikeln 4b bis 4d der Beschlussfassung).

Quelle: AOV NRW

Veröffentlicht: 28. Februar 2022

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