Neue Gewährleistungspflichten ab September 2026

Neue Gewährleistungspflichten ab September 2026

Stand 24.08.2026

Neue Informationspflichten auch für Augenoptikbetriebe

Handwerksbetriebe, die Verbrauchern Waren stationär oder online zum Erwerb anbieten, müssen sich auf neue Informationspflichten einstellen: Ab dem 27. September 2026 gelten in der EU neue, einheitliche Kennzeichnungspflichten für den B2C-Handel (Verkauf an Verbraucher). Das offizielle Gewährleistungs-Label (auch „harmonisierte Mitteilung“ genannt) informiert Kunden über das gesetzliche Mängelhaftungsrecht von mindestens zwei Jahren.

Ziel der Regelung ist es, Verbrauchern ihre Rechte beim Kauf transparenter darzustellen und nachhaltige Kaufentscheidungen zu erleichtern. Grundlage ist die EU-Richtlinie „Empowering Consumers for the Green Transition“, die in deutsches Recht umgesetzt wird.

Die Verwendung des Gewährleistungslabels ist ab dem 27. September 2026 verpflichtend.

Ab diesem Tag kann eine falsche oder nicht vorhandene Kennzeichnung abgemahnt werden. Abmahnbefugt sind zum Beispiel Mitbewerber, Verbraucherschutzvereine oder Wettbewerbsverbände. Hinzu kommen mögliche Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche sowie Maßnahmen der Marktüberwachungsbehörden.

Was ändert sich konkret?

Bisher wurden Informationen zur gesetzlichen Gewährleistung und zu freiwilligen Garantien oft sehr unterschiedlich dargestellt. Künftig müssen Unternehmen diese Angaben vor Vertragsabschluss in einer standardisierten Form bereitstellen. Das Gewährleistungslabel hat diese standardisierte Form und muss von Ihnen als Verkäufer gut sichtbar platziert werden, zum Beispiel

  • auf einem Poster an einer gut sichtbaren Wand in Ihrem Betrieb
  • neben der Kasse
  • als allgemeiner Hinweis auf Ihrer Website, wenn Sie einen Online-Shop betreiben


Gestaltung des Gewährleistungslabels

Das Gewährleistungslabel weist folgende Merkmale auf, die nicht veränderbar sind:

  • ein scannbarer QR-Code, der die Verbraucherinnen und Verbraucher zu weiteren Informationen über Gewährleistungen und Garantien in ihrer Sprache führt
  • ausgedruckt darf das Label nicht kleiner als DIN A4 sein
  • im Laden kann das Label farbig oder schwarz-weiß sein
  • online muss das Label farbig sein


Weitere Beispiele und Anleitungen zur Erstellung und Gestaltung des Gewährleistungslabels finden Sie in einem offiziellen Leitfaden der EU. Sie finden den Leitfaden HIER.

Wenn Sie oder der Hersteller Ihrer Produkte, z.B. Ihrer Brillenfassungen, zusätzlich eine Haltbarkeitsgarantie gewähren, müssen Sie auch das GARAN-Label anbringen. Gewährleistungslabel und GARAN-Label wirken im Zusammenspiel. Sie verweisen aufeinander, um die Unterschiede zwischen gesetzlicher Gewährleistung und gewerblicher Haltbarkeitsgarantie aufzuzeigen. Hersteller, die eine freiwillig gewerbliche Haltbarkeitsgarantie gewähren, die über die gesetzliche Gewährleistung hinausgeht, müssen das EU-GARAN-Label verwenden und Ihnen zur Verfügung stellen.

„Hersteller“ sind dabei nach Art. 2 Nr. 4 der EU-Richtlinie 2019/771 der Produzent der Ware, der Einführer der Ware in die Union oder jede Person, die sich durch Anbringung ihres Namens, ihrer Marke oder eines anderen Kennzeichens auf der Ware als Hersteller ausgibt. Die Rechtsgrundlage findet sich in der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1960 der Kommission vom 25. September 2025 über die Gestaltung und den Inhalt der harmonisierten Mitteilung über das gesetzliche Gewährleistungsrecht und der harmonisierten Kennzeichnung der gewerblichen Haltbarkeitsgarantie C/2025/6471 https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32025R1960

Der Zentralverband der Augenoptiker und Optometristen (ZVA) klärt derzeit über den Europäischen Augenoptikerverband, ob es eventuell eine Ausnahme für Medizinprodukte gibt.

Quellen: Europäische Union, Zentralverband der Augenoptiker und Optometristen (ZVA)