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Gemeinsame Stellungsnahme der Gesundheitshandwerke zum Referentenentwurf zur Stabilisierung der Beitragssaetze in der GKV

Stand 27.04.2026

Auskunftspflicht sorgt für heftige Kritik

Zentralverband der Augenoptiker und Optometristen (ZVA) gibt über die Arbeitsgemeinschaft der Gesundheitshandwerke Stellungnahme ab. Auskunftspflicht sorgt für heftige Kritik.

Am 16. April 2026 wurde der Referentenentwurf des Gesetzes zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung veröffentlicht. Bis zum 20.04.2026 war eine Stellungnahme gegenüber dem Bundesgesundheitsministerium möglich. Dazu war eine Verbändeanhörung am 20. April 2026 vorgesehen. Das Kabinett soll den Entwurf bereits am 29. April beschließen.

Kernpunkt des Gesetzentwurfs ist eine Neuregelung der Festbetragsfestsetzung durch den GKV-Spitzenverband. Als Reaktion auf ein Urteil des Bundessozialgerichts soll eine neue Rechtsgrundlage geschaffen werden, die eine betriebswirtschaftliche Kalkulation der Festbeträge ermöglicht. Die Festbeträge dienen künftig nur noch als Ausgangspunkt für Preisverhandlungen zwischen Krankenkassen und Leistungserbringern, mit möglichen Abweichungen von bis zu zehn Prozent – allerdings jeweils mit Begründungspflichten.

Mit Blick auf die Kalkulation soll es ein Recht auf Auskunft des GKV-Spitzenverbandes gegenüber Leistungserbringern hinsichtlich ihrer betriebsinternen Kalkulationsgrundlagen geben. Zusätzlich sollen die Vergütungen in den Jahren 2027 und 2028 pauschal um drei Prozent abgesenkt werden.

Besonders die Auskunftspflicht sorgt für Kritik. Von den Gesundheitshandwerken heißt es in ihrer Stellungnahme dazu: "Dieser Auskunftsanspruch richtet sich nicht nur an Hersteller und Leistungserbringerverbände, sondern auch an einzelne Leistungserbringer. Für Leistungserbringer sind diese Daten jedoch nicht bloß statistische Informationen, sondern ein wesentlicher Teil ihres unternehmerischen Know-hows. Aus Stundenverrechnungssätzen und Arbeitszeiten lässt sich beispielsweise ableiten, wie ein Betrieb Personal einsetzt, wie aufwendig bestimmte Versorgungen intern kalkuliert werden und welche Kostenstruktur hinter der Leistung steht. Rabatte und Abgabepreise zeigen zusätzlich, welche Einkaufsvorteile bestehen, welche Verhandlungsmacht gegenüber Lieferanten vorhanden ist und wie stark ein Unternehmen auf Margen angewiesen ist.

Darüber hinaus darf sich der GKV-Spitzenverband nicht an einzelne Leistungserbringer wenden. Der Auskunftsanspruch gegenüber einzelnen Leistungserbringern geht auch deshalb zu weit, weil diese nicht zwangsläufig in einem Verhältnis zur gesetzlichen Krankenversicherung stehen. Denn in der logischen Reihenfolge werden erst die Festbeträge bestimmt, ehe die Vertragsverhandlungen folgen. So sind einzelne Leistungserbringer zum Zeitpunkt der Ermittlung der Festbeträge keine Vertragspartner der Krankenkassen. Insofern existiert kein Vertragsverhältnis, das als rechtliche Legitimation für den Auskunftsanspruch dienen kann.

Hinzu kommt, dass die Erfüllung des Auskunftsanspruchs für Leistungserbringer eine hohe bürokratische Belastung darstellen würde. Zudem gibt der Referentenentwurf keine Auskunft darüber, was mit dem gelieferten Datenmaterial geschehen soll. Es ist zu befürchten, dass die gesetzlichen Krankenversicherungen diese Informationen im Rahmen der Vertragsverhandlungen oder KO-Ausschreibungen einseitig ausnutzen werden. Zumal das Wettbewerbs- und Kartellrecht nach wie vor für die gesetzlichen Krankenkassen nicht gilt. Aus diesen Gründen sollte der Auskunftsanspruch gegenüber einzelnen Leistungserbringern gestrichen werden."

Da die Regelungen alle Gesundheitshandwerke gleichermaßen betreffen, erfolgte die Stellungnahme des ZVA gemeinsam über die Arbeitsgemeinschaft der Gesundheitshandwerke. Diese wurde an das Bundesgesundheitsministerium, den Bundestag sowie weitere politische Stellen übermittelt. In einer ersten Anhörung im Bundesministerium für Gesundheit am 20. April wurde der Entwurf des Gesetzes mit den Verbänden erörtert. Eine vertiefte inhaltliche Diskussion fand dabei noch nicht statt.

Den Referentenentwurf des geplanten Gesetzes finden Sie HIER.

Die komplette Stellungnahme der Gesundheitshandwerke HIER.

Quelle: ZVA, Bundesgesundsheitsministerium, Arbeitsgemeinschaft, Gesundheitshandwerke